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Wenn eine haushaltsführende Person aufgrund eines Krankenhaus- oder Kuraufenthaltes die Weiterführung eines Haushaltes nicht mehr gewährleisten kann und zusätzlich mindestens ein Kind unter 12 Jahren in diesem Haushalt lebt, zahlt die Krankenkasse die Leistung der Haushaltshilfe. Voraussetzung dafür ist, dass keine weitere Person im Haushalt lebt, die den Haushalt führen könnte.

Je nach Satzung zahlen die Krankenkassen auch wenn kein Kind mit im Haushalt lebt, aber die Erkrankung der haushaltsführenden Person so schwerwiegend ist, dass der Haushalt nicht weitergeführt werden kann. Dies ist häufig der Fall, wenn eine Person aus dem Krankenhaus entlassen wird.

Um die Familienpflege beantragen zu können, ist ein vom behandelnden Arzt ausgestelltes Attest notwendig. Auf dem Attest für Familienpflege müssen die Diagnose, der Zeitraum und der Stundenumfang der Haushaltshilfe ersichtlich sein.

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| TEL.: 030/346497132

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