Sachleistungen der Pflegeversicherung

Informationen und Preise

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Sachleistungen von der Pflegeversicherung erhält, wer für die Pflege einen Pflegedienst in Anspruch nimmt. Die erbrachten Leistungen rechnet der Pflegedienst mit der Pflegeversicherung ab. Die monatlichen Kosten, die von der Pflegeversicherung übernommen werden, unterscheiden sich auch hier wieder nach der Alltagskompetenz des Pflegebedürftigen. Bei den Sachleistungen werden die Beträge etwas höher bemessen. So hat eine Person ohne eingeschränkte Alltagskompetenz bei Pflegestufe 0 keinen Anspruch auf Sachleistungen, mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz jedoch 225,00€. Ohne eingeschränkte Alltagskompetenz erhält eine Person mit Pflegestufe I 450,00€, bei Pflegestufe II 1100,00€ und für Pflegestufe III gibt es 1550,00€. Pflegebedürftige mit einer eingeschränkten Alltagskompetenz erhalten bei Pflegestufe I 665,00€, bei Pflegestufe II 1250,00€ und wer in Pflegestufe III eingestuft ist, erhält ebenfalls 1550,00€.

Adiuto Pflege GmbH Berlin - Sachleistungen der Pflegeversicherung


Seit 2008 haben Pflegeversicherte mit eingeschränkter Alltagskompetenz und erheblichen Bedarf an Betreuung gem. § 45b SGB XI, zusätzlich zu den Geld- und Sachleistungen, einen Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen pro Monat in Höhe von 100,00€ bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz bzw. 200,00€, wenn die Alltagskompetenz im erhöhten Maße eingeschränkt ist. Mit den zusätzlichen Betreuungsleistungen können Leistungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, welche mit Antrag auf Kostenerstattung von der Pflegekasse übernommen werden.

Details zu den Preisen der Sachleistungen
Jeder lebt in unterschiedlichen Verhältnissen und Wohnsituationen, ebenso unterscheiden sich die Grade der Pflege- und Hilfsbedürftigkeit. Um eine möglichst faire Pflege zu gewährleisten, haben die Pflegekassen und Pflegedienste für die Sachleistungen der Pflegeversicherung Leistungsmodule vereinbart. Diese Leistungsmodule unterschieden sich zum einen in Preisen und Ausgestaltung und zum anderen variieren diese je nach Bundesland.

Ergänzende Leistungen der häuslichen Pflege:

Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz: (100,00€/mtl.)
Für eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz müssen mindestens zwei dauerhafte oder regelmäßige Auffälligkeiten festgestellt werden. Diese zwei Auffälligkeiten müssen in der Beurteilungsliste jedoch im Bereich von eins bis neun liegen.

Eingeschränkte Alltagskompetenz im erhöhten Maße: (200,00€/mtl.)
Für eine eingeschränkte Alltagskompetenz im erhöhten Maße muss mindestens eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz vorliegen. Zusätzlich muss mindestens eine weitere Auffälligkeit aus dem Bereich 1-5, 9 oder 11 bejaht werden.

Nach der folgenden Liste werden die Auffälligkeiten der Pflegeversicherten beurteilt:

  • Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (Weglauftendenzen)
  • Verkennen und Verursachen gefährdender Situationen
  • Unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
  • Tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
  • Im situativen Kontext inadäquates Verhalten
  • Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle und Bedürfnisse wahrzunehmen
  • Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen und schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
  • Störung der höheren Hirnfunktion (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes
  • Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen führen
  • Störung des Tag-Nacht-Rhythmus
  • Unfähigkeit, den eigenen Tagesablauf zu strukturieren und zu planen
  • Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
  • Ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
  • Zeitlich überwiegende Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression

Verhinderungspflege:
Eine weitere Leistung die von der Pflegekasse getragen wird, ist die Verhinderungspflege, nicht selten auch Urlaubspflege genannt. Manchmal kommt es vor, dass Pflegepersonen selber einmal krank werden oder einfach eine Auszeit vom Pflegealltag brauchen, für solche Fälle wurde die Regelung der Verhinderungspflege eingeführt. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens ein Jahr vor der erstmaligen Inanspruchnahme gepflegt hat. Wenn dies der Fall ist, kann die Verhinderungspflege für insgesamt 28 Tage (4 Wochen) von der Pflegeperson in Anspruch genommen werden.

Wenn die Pflegebedürftige Person in der Zeit der Verhinderungspflege durch einen professionellen Pflegedienst betreut und gepflegt wird, steht der Pflegeperson 50% des monatlichen Pflegegeldes, zusätzlich zum Pflegegeld zu. Wird die Pflegebedürftige Person während der Verhinderungspflege durch einen Verwandten (bis zum 2. Grad) oder einer Person die in der gleichen häuslichen Gemeinschaft lebt, gepflegt oder betreut, besteht dieser Anspruch nicht. In diesem Fall wird dann nur das monatliche Pflegegeld ausgezahlt.

Wenn die Pflegebedürftige Person schon durch einen Pflegedienst betreut wird, zahlt die Pflegekasse die Leistungen der Verhinderungspflege zusätzlich zu der monatlichen Pflegesachleistung. Wird der Pflegebedürftige nicht von einem Pflegedienst betreut, werden die Leistungen der Verhinderungspflege bis zu einem Gesamtbetrag von 1550,00€ für maximal 28 Tage von der Pflegekasse übernommen. Werden die Pflegebedürftigen durch Angehörige und einen professionellen Pflegedienst zugleich betreut, rechnet der Pflegedienst auch hier wie gewohnt direkt mit der Pflegekasse ab. Die private Pflegeperson, z. B. ein Angehöriger, erhält dann pro geleisteten Pflegetag einen entsprechenden Teil des Pflegegeldes.

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| TEL.: 030/346497132

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