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Behandlungspflege

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Die Behandlungspflege umfasst medizinische Hilfeleistungen, die der Arzt selber nicht erbringt, aber dennoch zur Sicherung der ärztlichen Behandlung notwendig sind. Das können beispielsweise Verbände, Injektionen oder Dekubitus-Versorgungen sein.

Damit die Behandlungspflege genehmigt wird, gelten einige Voraussetzungen. So darf keine Person im Haushalt leben die diese Versorgung gewährleisten könnte, und der Behandlungsbedürftige ist auch nicht in der Lage sich selber zu versorgen. Dies kann der Fall sein wenn der Versicherte motorische oder kognitive Einschränkungen hat, oder aufgrund einer Sehstörung nicht in der Lage ist, sich selber zu versorgen.

Für die verordnungsfähigen Behandlungspflegen gibt es einen Leistungskatalog, den sowohl Pflegedienste als auch Ärzte kennen. Die Leistungen der Behandlungspflege können zusätzlich zu den Leistungen der Pflegekasse erbracht werden, aber auch nicht Personen ohne Pflegestufe können diese Leistungen erhalten. Hinweis: Der Versicherte muss die ärztlichen Verordnungen zur Behandlungspflege mit Beginn der Pflege sofort einreichen!

Falls eine Folgeverordnung ausgestellt werden muss, sollte die drei Tage vor Beendigung der alten Verordnung bei der Kasse eingereicht werden, denn manchmal prüft die Kasse durch einen geschulten Mitarbeiter ob die Leistung der Behandlungspflege wirklich notwendig ist. Es gibt Fälle in denen die Krankenkasse feststellt, dass die versicherte Person in der Lage ist die Maßnahmen selber auszuführen oder gart eine weitere Person im Haushalt lebt, die dieses tun kann.

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| TEL.: 030/346497132

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